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Richtlinien für dieAusstellung amtlicher Cards für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica)

Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgaben in der Jugendhilfe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken, ihre Arbeit gemäß § 73 SGB VIII zu unterstützen und um ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine heutigen Ansprüchen genügende amtliche Legitimation zu geben, können sie bei Erfüllung der Voraussetzungen eine bundesweit anerkannte Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica") erhalten.

Auf Grund einer Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13. November 1998 wird die Juleica bundeseinheitlich erstellt.

1. Funktion und Bedeutung der Juleica

1.1 Die Juleica dient insbesondere

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten minderjähriger Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten in der Kinder- und Jugendarbeit,
  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erbeten wird (z.B. gegenüber Jugend-, Kultur-, Sozial- und Gesundheitsbehörden, Informations- und Beratungsstellen, Polizeidienststellen und Konsulaten) sowie
  • zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme solcher Rechte, Hilfen und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft einer Jugendleiterin bzw. eines Jugendleiters oder ausdrücklich an den Besitz einer amtlichen Juleica geknüpft sind (z.B. Gewährung von Sonderurlaub, Erstattung von Verdienstausfall, Entleihen von Medien und Geräten)

1.2 Die Juleica wird von den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland gegenseitig anerkannt. Die Gewährung von Rechten, Hilfen und Vergünstigungen bestimmt sich nach den Gesetzen, Verordnungen oder anderen Regelungen der Länder und des Bundes.

1.3 Die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung wird in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe zur weiteren Förderung des Ehrenamtes die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen im staatlichen und nichtstaatlichen Bereich kontinuierlich auf Verbesserungsmöglichkeiten hin überprüfen.

2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica

2.1 Die Juleica ist in erster Linie für kontinuierlich tätige ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit bestimmt; sie kann für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, wenn diese wie Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter tätig werden.

2.2 Die Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter muss für einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. Im Ausnahmefall kann die Tätigkeit für einen noch nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgeübt werden, wenn dieser nachweisbar bereits förderungswürdige Jugendhilfearbeit leistet.

2.3 Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Juleica soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonderen, vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.4 Die Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter muss eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung (einschließlich Erste-Hilfe-Unterweisung) nachweisen und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Die Mindestanforderungen für die Inhalte und den zeitlichen Umfang der Ausbildung für Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind in dem Merkblatt „Inhalte von Ausbildungsseminaren für Jugendleiterinnen und Jugendleiter" des Amtes für Jugend festgelegt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung sowie langjährig in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Personen können die Juleica auch ohne Nachweis einer Ausbildung für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter erhalten.

2.5 Die Verantwortung für die Auswahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters sowie deren Aus- und Fortbildung trägt der antragstellende Träger der Jugendhilfe. Mit der Unterschrift eines Zeichnungsbefugten auf dem Antrag erklärt dieser, dass die Person, für welche die Juleica beantragt wird, zur Erfüllung der Aufgaben als Jugendleiterin bzw. als Jugendleiter geeignet ist und eine hinreichende Ausbildung bzw. (bei erneuter Ausstellung) Fortbildung erhalten hat.

3. Gültigkeitsdauer und befristeter Card-Ersatz

3.1 Die Juleica wird in der Regel für die Gültigkeitsdauer von 3 Jahren ausgestellt.

3.2 Bei fortgesetzter Tätigkeit für den Träger kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Juleica beantragt werden. Voraussetzung für die Neuausstellung ist die Teilnahme an einer mindestens sechsstündigen Fortbildungsveranstaltung zu Inhalten der Jugendarbeit bzw. Jugendbildung.

3.3 Für eine nur vorübergehend tätige Mitarbeiterin bzw. einen nur vorübergehend tätigen Mitarbeiter kann ein befristeter Card-Ersatz ausgestellt werden, wenn der antragstellende Träger bestätigt, dass die Person zur Erfüllung der Aufgaben hinreichend ausgebildet und befähigt ist. Für den Card-Ersatz gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien sinngemäß. Abweichende Einzelregelungen sind möglich.

4. Zuständigkeit, Ausstellungs- und Ausgabeverfahren

4.1 Zuständig für die Ausstellung der Juleica ist die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung (BSJB), Amt für Jugend. Die BSJB kann andere Träger der Jugendhilfe mit der Ausstellung beauftragen.

4.2 Der Antrag zur Ausstellung einer Juleica ist auf dem vorgesehenen Formblatt über den Träger der Jugendhilfe an die ausstellende Behörde bzw. Stelle zu leiten. Dem Antrag ist ein auf der Rückseite mit dem Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers versehenes Lichtbild beizufügen.

4.3 Die ausstellende Behörde bzw. Stelle leitet die Juleica über den Träger der Jugendhilfe an die Jugendleiterin bzw. den Jugendleiter.

4.4 Für die Ausstellung der Juleica wird keine Gebühr erhoben.

4.5 Die Juleica ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Träger der Jugendhilfe übertragbar.

4.6 Die ausstellende Behörde bzw. Stelle führt eine fortlaufende Liste der von ihr ausgegebenen Cards mit folgenden Merkmalen:

  • Nummer der Card,
  • Name und Anschrift der Card-Inhaberin bzw. des Card-Inhabers,
  • Geburtsdatum der Card-Inhaberin bzw. des Card-Inhabers,
  • Bezeichnung des Trägers der Jugendhilfe,
  • Dauer der Gültigkeit der Card.

4.7 Weitere Einzelheiten des Ausstellungs- und Ausgabeverfahrens der Juleica regelt die BSJB im „Merkblatt für die Beantragung und Ausstellung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter".

5. Ablehnung des Antrags, Widerruf der Erteilung, Rückgabe der Juleica, Widerspruch

5.1 Der Antrag auf Erteilung einer Juleica wird abgelehnt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt sind.

5.2 Die Erteilung der Juleica wird widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die für die Erteilung maßgebenden Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Card-Inhaberin bzw. den Card-Inhaber für die Tätigkeit als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter ungeeignet erscheinen lassen.

5.3 Die Card-Inhaberin bzw. der Card-Inhaber ist vor Ablauf der Gültigkeit der Juleica zur Rückgabe über den Träger der Jugendhilfe an den Aussteller verpflichtet,

  • wenn sie bzw. er nicht mehr als Jugendleiterin bzw. Jugendleiter für den bisherigen Träger tätig ist,
  • wenn die Erteilung der Juleica widerrufen wird.

5.4 Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Juleica, den Widerruf der Erteilung oder die Verfügung über ihre Rückgabe bzw. Einziehung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des entsprechenden Bescheides schriftlich bei der ausstellenden Behörde bzw. Stelle einzulegen.

6. Übergangsvorschriften

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellte Ausweise für Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter behalten für den Ausstellungszeitraum ihre Gültigkeit. Sie werden nicht mehr verlängert.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01. Mai 2000 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Ausgabe von amtlichen Jugendgruppenleiterausweisen vom 18. Januar 1978 außer Kraft.

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