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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

in der Fassung vom 28. November 2000 (GVBl. 2000 I, Nr. 27, S. 516)

§ 1

(1) Den ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, sonstiger Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie den im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätigen Personen über 16 Jahren ist auf Antrag bezahlter Sonderurlaub zu gewähren.

1. für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden.

2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflegen und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.

(2) Sonderurlaub ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2.

(2a) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I, S. 294, 348) gilt entsprechend.

(3) Der Sonderurlaub kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

§ 2

(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens vierundzwanzig halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

(2) Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3

(1) Anträge Sonderurlaub sind zu stellen

1. für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderwürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,

2. für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,

3. für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen,

4. in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt.(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt des Sonderurlaubs vorzulegen.

§ 4

Personen, die Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen daraus in ihrem Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

§ 5

Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 6

Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlten Sonderurlaub nach § 1 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gilt entsprechend.

§ 7

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

§ 8

Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

 

 

Dienst- oder Arbeitsbefreiung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit

 

vom 22. August 1996

Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Staatsanzeiger 37/1996, S. 2822)

Auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist das Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit in der Fassung vom11. Februar 1994 (GVBl. I S. 126) nicht anzuwenden. Das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1997 (HessVGRspr 1978 S. 12), das diese Frage im Hinblick auf das Gesetz über Sonderurlaub für Jugendleiter vom 28. März 1951 (GVBl. S. 15) für einen Beamten der Landesverwaltung entschieden hat, besitzt noch heute grundsätzliche Bedeutung auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Dies wird auch durch die Neufassung des Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestätigt.

Angehörigen des öffentlichen Dienstes kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Sonderurlaub zu gewähren ist, Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1985 (GVBl. I S. 82), gewährt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei ist davon auszugehen, dass die in § 1 des Sonderurlaubsgesetzes genannten Veranstaltungen als staatsbürgerlichen Interessen dienende Veranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Urlaubsverordnung anzusehen sind.

Es wird empfohlen, Antragstellerinnen und Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderurlaubsgesetzes in gleichem Umfang von der Dienst- und Arbeitsleistung freizustellen, wie es das Gesetz für außerhalb des öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht. § 52 Abs. 5 BAT ist zu beachten.

Im übrigen weise ich darauf hin, dass nach § 16 Abs. 2 der Urlaubsverordnung die Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Erteilung von Dienstbefreiung von jeweils mehr als sechs Werktagen erforderlich ist.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Der Erlass vom 24. Januar 1985 (St.Anz. S. 315) ist mit Ablauf des Jahres 1995 außer Kraft getreten. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

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