Bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Bekanntmachung vom 13. September 1999, Az.: VI/4-6954.2/80, Amtsblatt K.u.U. 1999 S. 218
geändert durch die Bekanntmachung vom 11. April 2003, Az.: 64-6954.2/110, Amtsblatt K.u.U. 2003 S. 63
Jugendleiterinnen und Jugendleiter üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, sind die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 überein gekommen, den bundeseinheitlichen Jugendgruppenleiterausweis durch eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter nach folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1. Zweck der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Die Card dient der Jugendleiterin und dem Jugendleiter, insbesondere
1.1 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit;
1.2 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nicht staatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);
1.3 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft der Jugendleiterin und des Jugendleiters oder ausdrücklich an das Vorhandensein einer amtlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter anknüpfen, z. B Freistellung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern,
- Fahrpreisermäßigungen,
- Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe,
- Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit,
- Besuche von Kulturveranstaltungen,
- Besuche von Freizeiteinrichtungen,
- Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen,
- Materialbeschaffungen,
- Dienstleistungen.
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
2.1 Die Card ist für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig werden.
2.2 Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft ehrenamtlich für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.
2.3 Die Inhaberin und der Inhaber der Card müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiterin oder Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z. B. eine Gruppe zu leiten. Die theoretische Ausbildung soll mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen. Neben dem Erwerb fachspezifischer Kenntnisse sollen mit insgesamt mindestens 15 Unterrichtseinheiten auch pädagogische, jugendpflegerische, jugendpolitische und organisatorische Kenntnisse und Handlungsfähigkeiten vermittelt werden.
Jeweils innerhalb von drei Jahren soll eine mindestens zweitägige Fortbildung erfolgt sein.
Die Qualifizierung wird vom Träger mit der Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt.
2.4 Die Inhaberin und der Inhaber der Card sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Verfahren, Zuständigkeit und Gültigkeitsdauer
3.1 Die Card ist bundeseinheitlich gestaltet und wird gegen Kostenersatz zentral hergestellt. Das Antragsformular und nähere Informationen zum Antragsverfahren sind auf der Homepage des Deutschen Bundesjugendrings www.dbjr.de und unter www.juleica.de bereitgestellt.
3.2 Zuständigkeit für die Ausstellung sind:
3.2.1 die auf Landesebene tätigen Träger der Jugendhilfe und deren Dachorganisationen für ihren Bereich;
3.2.2 die Landesjugendämter für die Träger, die in Bezirken mehrer Jugendämter tätig sind und keiner landesweiten Organisation angehören,
3.2.3 die Kreisjugendringe und Stadtkreisjugendringe für die in ihrem Bezirk tätigen Träger, die keiner landesweiten Organisation angehören und 3.2.4 die Jugendämter für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Träger.
3.3 Der Antrag ist von der Jugendleiterin und dem Jugendleiter über ihre/seine Organisation an den zuständigen Aussteller zu leiten. Die Aushändigung der Card erfolgt in der Regel auf umgekehrtem Wege.
3.4 Über die ausgestellten Cards ist eine Liste zu führen. Die auf Landesebene tätigen Träger der Jugendhilfe und deren Dachorganisationen sowie die Landesjugendämter (diese zugleich auch für die Jugendämter) teilen der für sie zuständigen obersten Landesjugendbehörde jeweils gesammelt für ihren Bereich die Zahl der ausgestellten Cards jeweils zum Jahresende mit.
3.5 Die Card wird in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen sind, ist die Card zurückzugeben.
3.6 Der Verlust der Card ist der nach Nummer 3.2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
4. Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung
Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird von den Bundesländern gegenseitig anerkannt.
5. Schlussbestimmungen
Nach dieser Bekanntmachung ist ab 1. Oktober 1999 zu verfahren.
Die bisherigen Jugendgruppenleiterausweise bleiben gültig, ihre Gültigkeitsdauer kann aber nicht verlängert werden.
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