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Amtsblatt der Bayerischen Staatsminsterien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und KunstTeil 12160-UK

Jugendleiter-Card / Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 28. März 1999 Nr. V/6-K6270 - 10/29 253

Aufgrund einer Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13. November 1998 wird der bundeseinheitliche Jugendgruppenleiterausweis ab dem Jahr 1999 durch eine einheitliche Jugendleiter-Card im Format einer Scheckkarte ersetzt. Der Ausweis soll den ehrenamtlich tätigen Jugendleiterinnen und Jugendleitern, eine amtliche Legitimation geben, die ihnen die Ausübung der Tätigkeit erleichtert und bundesweit anerkannt ist.

Dazu wird folgendes bestimmt:

1. Verwendungszweck

1.1 Die Jugendleiter-Card soll Jugendleitern und Jugendleiterinnen insbesondere dienen

a) zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen.

b)zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (zum Beispiel Jugendämter, Polizei, Konsulate).

c) zum Nachweis der Berechtigung für die Beanspruchnahme der für Jugendgruppen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, z.B.

    • Freistellung nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehrn für Zwecke der Jugendarbeit,
    • Gewährung von Aufwandsentschädigungen,
    • Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Verkehr,
    • Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten,
    • kostenfreie Benutzung von Räumen,
    • Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe.

d.) zur Erlangung Sonstiger Vergünstigungen bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen (z.B. Theatern, Filmtheatern, Museen, Schwimmbädern).

1.2. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Jugendleiter-Card geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

1.3. Eine Verpflichtung zur Führung des Ausweises besteht nicht. Die für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen geforderten Voraussetzungen können gegebenenfalls auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

2. Voraussetzungen

2.1 Der Ausweis wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige Jugendleiter und -leiterinnen ausgestellt. Das sind alle in der Jugendarbeit als Leiter oder Helfer tätige Personen, sofern diese Tätigkeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern im Wesentlichen unentgeltlich ausgeübt wird.

Andere – haupt- oder nebenberuflich tätige – Mitarbeiter in der Jugendarbeit können eine Jugendleiter-Card erhalten, wenn sie in ähnlicher Weise tätig werden, z.B. wiederholt leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen.

2.2 Voraussetzung ist in der Regel, dass der Jugendleiter/die Jugendleiterin

    • für eine dem Bayerischen Jugendring angehörende Jugendorganisation (Jugendverband,
    • Jugendgemeinschaft oder Jugendring) oder
    • für einen sonstigen gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder
    • für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.

In Ausnahmefällen kann der Ausweis auch für Jugendleiter und -leiterinnen bei einem (noch) nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgestellt werden, sofern dieser einen Antrag auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring oder auf öffentliche Anerkennung gestellt hat und nachweisbar bereits förderungswürdige Arbeit leistet.

2.3 Die Ausweisinhaber sollen eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung für ihre Aufgabe als Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich eine Gruppe zu führen. Dafür ist mindestens die Teilnahme an einer Jugendleiteiter-Grundausbildung nach näherer Bestimmung des jeweiligen Trägers erforderlich. Die Teilnahme ist durch den Träger zu bestätigen.

2.4 Die Ausweisinhaber sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann der Ausweis auch für Jugendleiter und -leiterinnen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.5 Die Jugendleiter-Card wird für eine Gültigkeitsdauer, vorn höchstens drei Jahren ausgestellt. Bei Fortsetzung der Tätigkeit ist eine neue Card zu beantragen. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist de Card zurückzugeben.

3. Herstellung und Bestellung der Card

3.1 Die Jugendleiter-Card wird nach dem in der Anlage abgedruckten Muster bundeszentral hergestellt durch die Firma

NOVO GmbH
Postfach 2069
53010 Bonn
Tel: 0228 989 84-0
Fax: 0228 989 84 99
E-mail: NOVObonn(at)t-online.de

3.2 Für die Beauftragung und die Betreuung sind vorgedruckte Formulare zu verwenden, in die alle geforderten Daten mittels Schreibmaschine oder PC passgenau eingetragen werden müssen. Die Antragsformulare sowie eine EDV-Maske zur Eingabe der Daten mittels PC sind bei der Firma NOVO GmbH zu beziehen.

3.3. Die Card wird jeweils zum 15. eines Monats ausgeliefert, wenn die vollständig ausgefüllten Formulare bis zum 15. des Vormonats bei der Firma NOVO GmbH eingegangen sind. Es empfiehlt sich, Bestellungen zu bündeln und zum Beispiel quartalsweise zu bestellen, um die Versandkosten niedrig zu halten.

4. Zuständigkeit und Verfahren

4.1. Zuständig für die Ausstellung der Jugendleiter-Card (d.h. konkret für deren Bestellung und Aushändigung) sind grundsätzlich die Jugendämter.

Das Staatsministerium empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. In den darüber gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 5 mit Abs. 7 Satz 2 BayKJHG zu treffenden Vereinbarungen ist u.a. zu regeln, wie die anfallenden Kosten erstattet bzw. verrechnet werden.

4.2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die der Jugendleiter tätig ist.

4.3 Der Antrag muss auf dem vorgeschriebenen Formular (Anlage 2) vom dem Jugendleiter oder der Jugendleiterin selbst gestellt und durch die Jugendorganisation bzw. den Jugendhilfeträger, für den er/sie tätig ist, bestätigt werden.

4.4 Die Ausweise werden in der Regel über den Träger an die Berechtigten ausgehändigt.

5. Weitere Bestimmungen

5.1 Die ausstellende Stelle führt eine fortlaufende Liste der von ihr ausgegebenen Jugendleiter-Cards. In der Liste werden vermerkt:

    • Nummer des Ausweises
    • Name und Anschrift des Jugendleiters/der Jugendleiterin
    • Bezeichnung des Trägers
    • Dauer der Gültigkeit des Ausweises

Soweit Kreis- oder Stadtjugendringe die Card ausstellen, erhält das zuständige Jugendamt jährlich mindestens einmal eine Liste der Inhaber gültiger Ausweise.

5.2 Die Ausgabe der Jugendleiter-Card dient dem gesetzlichen Antrag zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 73 SGB VIII) und liegt somit im öffentlichen Interesse. Für die Ausstellung ist daher keine Gebühr zu erheben. Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Card kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.

6. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über den Jugendgruppenleiterausweis vom 2. Dezember 1983 (KMBl I S. 964) außer Kraft.

I.A. Erhard

Ministerialdirektor

KWMBl I 1999 S. 105



Ergänzende Empfehlungen

Ergänzend zu den Landesregelungen gibt es eine Empfehlung des Bayerischen Jugendrings zu Qualitätsstandards für die Juleica-Ausbildung:

juleicaqualitaet_bayern.pdf

126 K

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